Gesetze / Landesrecht Bayern / Wildhopfenverordnung
BayWHopfV§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Grundstücken entgegen § 1 wildwachsende Hopfenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig durch Abschneiden der Reben am Blühen hindert.