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§ 4 BayWHopfV (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Wildhopfenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Grundstücken entgegen § 1 wildwachsende Hopfenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig durch Abschneiden der Reben am Blühen hindert.