Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 96 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/96#abs-1 (1) Für die Hinterziehung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/96#abs-2 (2) Für die Verkürzung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 AO entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/96#abs-3 (3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
1. der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde und
2. der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe „Gebühr(en)“ und bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“.