Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 80 Festsetzung, Fälligkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/80#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt jährlich durch Bescheid gegenüber der entgeltpflichtigen Person von Amts wegen fest (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Anfechtungsklagen gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/80#abs-2 (2) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.