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Art 80 BayWG (Bayern) — Festsetzung, Fälligkeit

Bayerisches Wassergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt jährlich durch Bescheid gegenüber der entgeltpflichtigen Person von Amts wegen fest (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Anfechtungsklagen gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.