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Art 44 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/44#abs-1 (1) Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf

1. Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,

2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,

3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung

hinwirken. Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/44#abs-2 (2) Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.

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