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Art 33 BayWG (Bayern) — Staatliche Anerkennung von Heilquellen

Bayerisches Wassergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.