Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/13#abs-1 (1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/13#abs-2 (2) Art. 11 und 12 gelten für Inseln entsprechend.