Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 78d (aufgehoben)
Stand: 25.08.2026
Für Art. 78d BayVwVfG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 78d BayVwVfG →
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- VGH Bayern, 29.12.2023 – 8 ZB 23.687Zitiert von 4
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