Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/47#abs-1 (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/47#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/47#abs-3 (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/47#abs-4 (4) Art. 28 ist entsprechend anzuwenden.
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- BVerwG, 09.02.2004 – 4 BN 28.03Zitiert von 22
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