Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 4 Amtshilfepflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/4#abs-1 (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/4#abs-2 (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 4 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 45.13Zitiert von 2
- BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 45/13Zur Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar im Rahmen seiner gesetzlichen Nachforschungspflicht einholt; Amtshilfe
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.