Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayVwVfG

Art. 4 Amtshilfepflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/4#abs-1 (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/4#abs-2 (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,

2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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