Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsschulgesetz

BayVwSG

Art 8 Lehrende

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Lehraufgaben der Verwaltungsschule werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder durch Lehrbeauftragte erfüllt. Die Lehrenden müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. Die Höhe der Vergütung für die Lehrbeauftragten muß angemessen sein und wird duch den Verwaltungsrat festgelegt.

Art 7 Art 9