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Art 8 BayVwSG (Bayern) — Lehrende

Bayerisches Verwaltungsschulgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lehraufgaben der Verwaltungsschule werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder durch Lehrbeauftragte erfüllt. Die Lehrenden müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. Die Höhe der Vergütung für die Lehrbeauftragten muß angemessen sein und wird duch den Verwaltungsrat festgelegt.