Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsschulgesetz
BayVwSGArt 2 Aufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwSG/2#abs-1 (1) Die Verwaltungsschule bildet Beamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und Arbeitnehmer für den Einsatz in der Verwaltung ihrer Träger und von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Träger beteiligt sind, aus. Sie kann Beamte und sonstige Bedienstete ihrer Träger und der weiteren in Satz 1 genannten Organisationen fortbilden und entsprechend Art. 20 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) Maßnahmen der modularen Qualifizierung durchführen. Sie kann auch Personal im technischen Umweltschutz aus- und fortbilden. Das Nähere regelt die Satzung. Die Satzung kann vorsehen, daß die Verwaltungsschule auf Antrag von Organisationen, die nicht Träger der Verwaltungsschule sind, deren Personal aus- und fortbildet. Die Übertragung weiterer Aufgaben auf die Verwaltungsschule nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwSG/2#abs-2 (2) Die Verwaltungsschule kann ihre Aufgaben auch zusammen mit anderen Einrichtungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwSG/2#abs-3 (3) Die Verwaltungsschule kann durch Satzung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen. Andere Rechtsvorschriften, die zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ermächtigen, bleiben unberührt.