Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung

BayVkV

§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe, Bodenbeläge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/9#abs-1 (1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind

1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen,

2. in sonstigen Verkaufsstätten aus nichtbrennbaren Baustoffen

herzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/9#abs-2 (2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/9#abs-3 (3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/9#abs-4 (4) Bodenbeläge müssen in Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen nichtbrennbar, in notwendigen Fluren für Kunden und in Ladenstraßen mindestens schwerentflammbar sein.

§ 8 § 10