Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung

BayVkV

§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Störung der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

1. Sicherheitsbeleuchtung,

2. Stufenbeleuchtung und der Hinweisschilder auf Ausgänge,

3. Sprinkleranlagen,

4. Rauchabzugsanlagen,

5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse,

6. Brandmeldeanlagen,

7. Alarmierungseinrichtungen.

§ 20 § 22