Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
BayVersRücklGArt 3 Zweckbindung
Stand: 25.08.2026
Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des Art. 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.