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Art 3 BayVersRücklG (Bayern) — Zweckbindung

Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des Art. 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.