Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

BayVersRücklG

Art 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/1#abs-1 (1) Die Vorschriften des Teils 2 regeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern für seine Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Versorgungsberechtigten sowie für die Mitglieder der Staatsregierung, die ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/1#abs-2 (2) Die Vorschriften des Teils 3 regeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Versorgungsrücklagen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für deren Beamten und Beamtinnen, dienstordnungsmäßig Angestellten (Art. 100 des Bayerischen Besoldungsgesetzes) und Versorgungsberechtigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht

1. für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in ihrer Bilanz oder im Haushalt auszuweisende Rückstellungen bilden müssen, durch die ihre künftigen Versorgungsausgaben in vollem Umfang gedeckt sind, und

2. für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

Art 2