Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz

BayVersG

Art. 5 Pflichten der teilnehmenden Personen

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/5#abs-1 (1) Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/5#abs-2 (2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/5#abs-3 (3) Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.

←Art. 4 →Art. 6