Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersGArt. 5 Pflichten der teilnehmenden Personen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/5#abs-1 (1) Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/5#abs-2 (2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/5#abs-3 (3) Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 5 BayVersG →
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