Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 64

Stand: 25.08.2026

Bayern17 Entscheidungen

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans.

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