Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 29
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/29#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauten oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken bei ihnen unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/29#abs-2 (2) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 29 BayVerf →
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