Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 26

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/26#abs-1 (1) Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuß. Dieser Ausschuß hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/26#abs-2 (2) Für diesen Ausschuß gelten die Bestimmungen des Art. 25.

Art 25a Art 27