Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 186

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/186#abs-1 (1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/186#abs-2 (2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/186#abs-3 (3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

Art 185 Art 187