Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 170
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/170#abs-1 (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/170#abs-2 (2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und nichtig.