Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 170

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/170#abs-1 (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/170#abs-2 (2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und nichtig.

Art 169 Art 171