Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 170
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/170#abs-1 (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/170#abs-2 (2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und nichtig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 170 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 05.04.2022 – Vf. 2-VII-22
- VG München, 28.10.2022 – M 30 E 22.309Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.