Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 163
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/163#abs-1 (1) Grund und Boden sind frei. Der Bauer ist nicht an die Scholle gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/163#abs-2 (2) Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden aller Besitzgrößen dient der Gesamtheit des Volkes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/163#abs-3 (3) Das bäuerliche Eigentum an Grund und Boden wird gewährleistet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/163#abs-4 (4) Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung abhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/163#abs-5 (5) Enteignungen an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende Zwecke des Gesamtwohls, insbesonders der Siedlung, gegen angemessene Entschädigung unter Schonung der Mustergüter und Beispielwirtschaften zulässig.