Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 161
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/161#abs-1 (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/161#abs-2 (2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.