Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 161
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/161#abs-1 (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/161#abs-2 (2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 161 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Nürnberg, 08.08.2023 – 8 V 300/23Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.