Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 161

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/161#abs-1 (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/161#abs-2 (2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

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