Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 159
Stand: 25.08.2026
Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, die auch in Form einer Rente gewährt werden kann. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.