Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 142

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/142#abs-1 (1) Es besteht keine Staatskirche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/142#abs-2 (2) Die Freiheit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/142#abs-3 (3) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevormundung frei. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.

Art 141 Art 143