Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 140

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/140#abs-1 (1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/140#abs-2 (2) Sie haben insbesonders Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/140#abs-3 (3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.

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