Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 121

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

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