Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 121
Stand: 25.08.2026
Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 121 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 18.01.2023 – 16b D 22.2183Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.