Gesetze / Landesrecht Bayern / Erlass über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens 31. August 1957
BayVerdOStatErl§ 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOStatErl/5#abs-1 (1) Der Orden ist auf Vorschlag des Ordensbeirats abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann der Orden dem Inhaber auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOStatErl/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekanntgeworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOStatErl/5#abs-3 (3) Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.