Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden

BayVerdOG

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/6#abs-1 (1) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung unterbreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerdOG/6#abs-2 (2) Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags und dem Mitglied der Staatsregierung, welches den Ministerpräsidenten vertritt.

Art 5 Art 7