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Art 31 Unterstützende Datenprüfstelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/31#abs-1 (1) Die Entscheidungsverantwortung über die Verwertung erhobener Daten obliegt allein dem nach Art. 29 zuständigen Gericht. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwertbarkeit erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts bedienen. Zu diesem Zweck wird beim Landesamt eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/31#abs-2 (2) Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einem Beamten des Landesamts geleitet, der die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene erfüllt und durch einschlägige Berufserfahrung über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht verfügt. Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium; Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Sie wird für die Dauer von fünf Jahren durch das Staatsministerium bestellt, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/31#abs-3 (3) Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts bedienen. Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/31#abs-4 (4) Die Leitung und die von ihr nach Abs. 2 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.

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