Gesetze / Landesrecht Bayern / Unterrichtspflichtzeitverordnung

BayUPZV

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUPZV/1#abs-1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte sowie der Förderlehrerinnen und Förderlehrer im Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung setzt sich zusammen aus der Unterrichtspflichtzeit und der Erledigung der sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben. Unterrichtspflichtzeit ist die Zahl an Unterrichtsstunden, die Vollzeitbeschäftigte innerhalb einer Unterrichtswoche regelmäßig zu erteilen haben (Wochenstunden).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUPZV/1#abs-2 (2) Die Unterrichtspflichtzeit bestimmt sich nach der Anlage . Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sie sich anteilig. Art. 87 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUPZV/1#abs-3 (3) Wird Unterricht in mehreren Schularten erteilt, ist für die Unterrichtspflichtzeit die Schulart maßgeblich, auf die der überwiegende Unterricht entfällt.

§ 2