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# § 1 BayUPZV (Bayern)

Unterrichtspflichtzeitverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte sowie der Förderlehrerinnen und Förderlehrer im Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung setzt sich zusammen aus der Unterrichtspflichtzeit und der Erledigung der sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben. Unterrichtspflichtzeit ist die Zahl an Unterrichtsstunden, die Vollzeitbeschäftigte innerhalb einer Unterrichtswoche regelmäßig zu erteilen haben (Wochenstunden).

(2) Die Unterrichtspflichtzeit bestimmt sich nach der Anlage . Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sie sich anteilig. Art. 87 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Wird Unterricht in mehreren Schularten erteilt, ist für die Unterrichtspflichtzeit die Schulart maßgeblich, auf die der überwiegende Unterricht entfällt.

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Zitiervorschlag: § 1 BayUPZV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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