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BayUKG

Art 5 Umzugskostenvergütung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUKG/5#abs-1 (1) Die Umzugskostenvergütung umfasst

1. Beförderungsauslagen (Art. 6),

2. Reisekosten (Art. 7),

3. Mietentschädigung und Wohnungsvermittlungsgebühren (Art. 8),

4. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Art. 9).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUKG/5#abs-2 (2) Die auf Grund einer Zusage nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund endet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Interessen dienenden Einrichtung übertritt.

Art 4 Art 6