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BayUKG

Art 14 Ermächtigung, Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUKG/14#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die in Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 und in Art. 11 Abs. 2 genannten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

2. abweichende Vorschriften über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld bei Auslandsumzügen zu erlassen,

3. nähere Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUKG/14#abs-2 (2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art 13 Art 15