Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Umweltinformationsgesetz

BayUIG

Art 9 Rechtsschutz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/9#abs-1 (1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/9#abs-2 (2) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Abs. 3 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Abs. 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach Art. 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/9#abs-3 (3) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 innerhalb eines Monats geltend zu machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch auf Information nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Überprüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

Art 8 Art 10