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# Art 9 BayUIG (Bayern) — Rechtsschutz

Bayerisches Umweltinformationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Abs. 3 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Abs. 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach Art. 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.

(3) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 innerhalb eines Monats geltend zu machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch auf Information nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Überprüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayUIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/9

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