Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Umweltinformationsgesetz

BayUIG

Art 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die in Art. 2 Abs. 1 genannten informationspflichtigen Stellen.

Art 2