Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Umweltinformationsgesetz
BayUIGArt 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUIG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die in Art. 2 Abs. 1 genannten informationspflichtigen Stellen.