Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Tierzuchtverordnung
BayTierZV§ 6 Vorbereitung der Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/6#abs-1 (1) Die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl I S. 1776) legt die Lehrgangs- und Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest und gibt sie in geeigneter Weise den Prüflingen rechtzeitig bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayTierZV/6#abs-2 (2) Die Anmeldung zum Lehrgang, die die Anmeldung zur Prüfung einschließt, hat schriftlich bei der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen, die über die Zulassung zum Lehrgang und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet. Die erstmalige Zulassung zur Prüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Ausbildungsstätte voraus.