Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern über den Katholisch-Theologischen Fachbereich der Universität Augsburg
BayTheolFbUniABekArt 6
Stand: 25.08.2026
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 15 § 1 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 beseitigt werden.