Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 15 § 1 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 beseitigt werden.
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Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 15 § 1 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 beseitigt werden.