Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände

BayThZwVStV

Art 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für Wasser- und Bodenverbände gilt das Wasserverbandsgesetz – WVG – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz nimmt oder hat. Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend; die für die Ausführung des WVG zuständige oberste Landesbehörde tritt an die Stelle des Innenministeriums. Die Gründung oder Ausdehnung eines Wasser- und Bodenverbandes ist nur nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen beider Länder zum WVG möglich.

Art 3 Art 5