Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

BayThIngVersStV

Art 5 Anlage des Vermögens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Freistaat Thüringen angelegt werden.

Art 4 Art 6