Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 97 Ziele des Vollzugs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/97#abs-1 (1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/97#abs-2 (2) Art. 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.