Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 97 Ziele des Vollzugs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/97#abs-1 (1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/97#abs-2 (2) Art. 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Art 96 Art 98