Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 95 Kriminologische Forschung, Evaluation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/95#abs-1 (1) Die im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingesetzten Therapien und sonstige Behandlungsmaßnahmen sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/95#abs-2 (2) Art. 197 Abs. 4a BayStVollzG gilt entsprechend.

Art 94 Art 96