Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 95 Kriminologische Forschung, Evaluation
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/95#abs-1 (1) Die im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingesetzten Therapien und sonstige Behandlungsmaßnahmen sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/95#abs-2 (2) Art. 197 Abs. 4a BayStVollzG gilt entsprechend.