Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 88 Zusammenarbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/88#abs-1 (1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken an dem Erreichen der Vollzugsziele mit. Die Sicherheit der Anstalt ist durch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und geeignete Behandlungsmaßnahmen zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/88#abs-2 (2) Die Anstalt arbeitet mit öffentlichen Stellen, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung der Sicherungsverwahrten fördern kann, eng zusammen. Die Unterstützung der Sicherungsverwahrten durch ehrenamtliche Betreuer und Mitarbeiter ist zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/88#abs-3 (3) Die Anstalt stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/88#abs-4 (4) Zur Entlassungsvorbereitung ist insbesondere mit der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und den Einrichtungen der Straffälligenhilfe frühzeitig Kontakt aufzunehmen.

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