Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 86 Anstaltsleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/86#abs-1 (1) Die Anstaltsleitung trifft die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen. Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug der Sicherungsverwahrung, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/86#abs-2 (2) Die Befugnis, die Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Art. 74 und die Disziplinarmaßnahmen nach Art. 78 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

Art 85 Art 87